Präambel zur Satzung
Die in der "Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend Deutschlands" (AG EJD) zusammengeschlossenen Verbände, Werke und Einrichtungen haben 1950 die "Arbeitsgemeinschaft Musik für evangelische Jugendmusik" gegründet.
Diese hat sich 1962 umbenannt in „Arbeitsgemeinschaft Musik in der evangelischen Jugend" (AGM).
1971 wurde die Gründung eines eingetragenen Vereins beschlossen.
1991 haben sich die 1982 gegründete AGM (Ost) und die AGM (West) zusammengeschlossen.
2000 wurde der Name des Vereins im Zuge einer Satzungsreform in
„Arbeitsgemeinschaft Musik – Bundesverband für christliche Jugendkultur e.V.“ geändert.
2004 integriert der Verein das bundesverbandliche Profil der AGS, die 1947 als „Arbeitsgemeinschaft für Evangelisches Laienspiel“ gegründet und 1951 als „Arbeitsgemeinschaft Spiel in der Evangelischen Jugend (AGS)“ registriert wurde.
2008 wurde der Sitz des Vereins von Kiel nach Berlin verlegt und ins Vereinsregister in Berlin eingetragen.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bundesverband Kulturarbeit in der evangelischen Jugend
-- nachfolgend kurz Verein genannt –
Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister Berlin eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

2.1 Der Verein fördert Kulturarbeit und kulturelle Bildung besonders mit Kindern und Jugendlichen. Er leitet an zum phantasievollen und kritischen Wahrnehmen, Schaffen und Gestalten insbesondere in den Bereichen Musik, Spiel, Tanz, Theater, Medien. Dazu gehören auch Durchführung und Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
Der Verein sieht seinen besonderen Auftrag darin, das Wort Gottes in die Lebenswelt junger Menschen hinein zu aktualisieren.

2.2 Der Verein vermittelt den Austausch der in der Kulturarbeit und kulturellen Bildung seiner Mitglieder gesammelten Erfahrungen.
Er führt Projekte, Maßnahmen und Bildungsprogramme durch, dokumentiert und publiziert diese und ist Herausgeber von Arbeitsmaterialien.

2.3 Der Verein ist der christlichen Jugendarbeit in ihrer gesamten Breite verpflichtet, im Besonderen der evangelischen Jugendarbeit.
Der Verein nimmt seinen fachlichen Auftrag gegenüber Einrichtungen der Popular- und Kirchenmusik, der Musik-, Spiel-, Theater- und Medienpädagogik, der Ästhetischen Bildung und anderen Bereichen der Bildungsarbeit wahr.
Der Verein unterstützt die wissenschaftliche Begleitung von Kulturarbeit in Theorie und Praxis.
Der Verein stellt internationale und ökumenische Verbindungen her und nimmt Vertretungen gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen wahr.
Der Verein informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und Angebote.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung § 52 ff.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und der Allgemeinheit zugute kommende Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne des § 55 der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
1) die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej) als Mitglieder vertretenen Jugendwerke und -verbände
2) Einrichtungen im Bereich der evangelischen Landes- und Freikirchen (Landesjugendpfarrämter, Jugendkammern, Landesarbeitsgemeinschaften, o. ä.)
3) im Sinne des Vereins (§2) tätige Organisationen und Initiativen
4) sachkundige Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode berufen werden
5) im Sinne des Vereins (§2) tätige oder interessierte natürliche Personen
6) fördernde Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit schriftlich beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären. Die Erklärung bedarf der Schriftform und wird zum Jahresende wirksam.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie zu einer kontinuierlichen Mitarbeit in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Auflösung oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
  - bis zu 2 Delegierten der unter § 4 (1-3) genannten Mitgliedern.
  - den unter § 4 (Abs. 4 + 5) genannten Mitgliedern.
  - den fördernden Mitgliedern nach (§ 4 Abs. 6) mit beratender Stimme.

- Jedes Mitglied (unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten) hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme.
- Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder vertreten lassen. Jedes anwesende Mitglied kann bis zu 2 weitere Vertretungen übernehmen.

- Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr als Präsenz-Versammlung, als Online-Versammlung (passwortgeschützte Online-Konferenz) oder als Hybrid-Versammlung (als gemischte Präsenz- und passwortgeschütze Online-Konferenz) zusammen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Art der Mitgliederversammlung (Präsenz, Online oder Hybrid) und der Tagesordnung schriftlich mindestens vierzehn Tage vor dem Termin.
- Sie wird auch einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes gewünscht wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse als Erklärungen in schriftlicher Form (per, Post, Fax, E-Mail oder anderer elektronischer Form) als Umlaufbeschluss eingeholt werden. Die Einwilligung zur schriftlichen Beschlussfassung ist von allen stimmberechtigten Mitgliedern jeweils zu unterzeichnen. Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Von Umlaufbeschlüssen ausgenommen sind:
   - Entscheidungen über die Auflösung des Vereins
   - Satzungsänderungen

- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
   - Wahl des Vorstandes
   - Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer der Wahlperiode. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
   - Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
     Stimmberechtigten erforderlich.

   - Beschluss einer Wahl- und Geschäftsordnung
   - Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen
   - Beschluss über das Jahresprogramm
   - Beschluss über den Haushaltsplan
   - Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung
   - Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
   - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
   - Beschluss über die Höhe der außerordentlichen Mitgliedsbeiträge
   - Satzungsänderungen

   - Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
   - Abstimmungen erfolgen, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
   - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereins zuzustellen ist.
  

§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus mindestens einer und bis zu drei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die Delegierte eines Mitglieds nach § 4, Abs. 1-3 oder Mitglied nach § 4, Abs. 5 sind. Die Mitglieder des Vorstandes (nach § 26 BGB) vertreten den Verein zu zweit nach aussen.
Ergänzend kann die Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer*innen als Vorstandsmitglieder wählen.
Der Vorstand kommt auf Einladung eines Mitgliedes des Vorstandes (nach §26 BGB) mit einer Ladungsfrist von einer Wochen zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und ist dieser gegenüber dafür verantwortlich. Der Vorstand erteilt den Ausschüssen Aufträge und koordiniert deren Arbeit.
3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über seine Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen ist.

§ 8 Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstand oder einen von ihm beauftragten Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die "Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V." (aej), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der kulturellen Jugendbildung zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung
Berlin, den 28. September 2022

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